Maklerleistungen bei Vermietung
Gesetzliche Regelungen durch das Bestellerprinzip
Seit dem 1. Juni 2015 gilt deutschlandweit das sogenannte Bestellerprinzip. Es wurde im Zuge der Mietpreisbremse eingeführt, um Mieter durch eine Neuregelung der Kostenübernahme der Maklerprovision zu entlasten.
Im Wesentlichen, bedeutet das Bestellerprinzip, dem Namen getreu:
Wer bestellt, muss zahlen. Beauftragt ein Eigentümer einen Immobilienmakler mit der Vermittlung der Immobilie, muss er bei erfolgreicher Leistung auch den Makler mit der Provision entlohnen.
Die Regelung gilt jedoch auch umgekehrt, wenn ein Mieter die Unterstützung eines Immobilienexperten bei der Suche nach Wohnraum in Anspruch nimmt: Ist der Makler der Erfüllung seiner Pflichten nachgekommen und hat ein passendes Objekt vermittelt, hat der Mieter die Maklercourtage zu begleichen.
Maßnahmen , von denen der Mietinteressent und Vermieter konkret profitiert:
· Der Makler gewinnt meist mehrere Interessenten, sodass eine übergangslose Vermietung die Regel ist.
· Das Exposé mit Objekt- und Lagebeschreibung ist vollständiger und genauer als bei einem Privatanbieter, so dass der Interessent erstens überhaupt eine Entscheidung treffen kann und dies zweitens schneller erreicht, als wenn er den Informationen hinterherlaufen muss.
· Der Makler verhindert unrealistisch hohe Mietpreise, weil er sonst nicht zum Abschluss kommt.
· Damit verhindert der Makler unnötig lange Leerstände und optimiert so das Wohnungsangebot.
· Bei Verhandlung des Übergabezustandes kann ein Makler den Mieter davon überzeugen, was er leisten muss, z. B. Bodenbeläge und kann den Mieter von unrealistischen Forderungen abhalten, die den Abschluss verhindern würden. Somit bringt er als Vermittler Personen zueinander, die sonst vielleicht im Streit auseinander gehen würden. Kommunikationsungeübte Beteiligte geben sich gerne sofort Kontra und vergiften mittels Killerphrasen oft das Gespräch.
· Handling von Problemen: der erfahrene Immobilienspezialist sieht mögliche Probleme und Hürden und hilft diese auszuräumen, bevor es zum Streit kommt, etwa die Zwischenablesung der Zähler, Planung eines einhaltbaren Übergabezeitpunktes, Leistung notwendiger Unterschriften bzw. Beibringung benötigter Vollmachten.
· Mietvertragsklauseln kann der Makler empfehlen, damit zwei beteiligte Laien zu dem vertraglichen Ergebnis kommen, das gewünscht ist.
· Terminliche Zusammenkunft: der Makler kann, wenn beide Vertragsparteien terminlich nicht zusammenfinden, die Unterschriften unter den Vertrag einholen. Vermietung ist ein schnelles Geschäft, wie wir wissen. Ist der richtige Interessent da und will mieten, muss es schnell zum Vertrag kommen können.
· Der Makler macht nicht nur die Bonitätsprüfung für den Vermieter. Er überzeugt mit seinem Fachwissen auch den Vermieter, was dieser für den Mieter zu leisten hat.
· Der Makler verfügt meist über eine Handwerkerliste (auch einen Energieberater) und kann so eine gute Firma zur Ausführung von Arbeiten empfehlen.
· Vorbereitung des Mietvertrages und Durchführung der Übergabe der Wohnung durch den Makler.
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