
Der vorliegende Ehrencodex soll der ethischen und der berufsständischen Führung der CFI GmbH dienen. Alle CFI-Mitglieder sind an die Bestimmungen dieses Ehrencodex gebunden oder haben sich verpflichtet, dessen Bestimmungen einzuhalten und dem Geist des Ehrencodex zu folgen.
Diese Regeln sollen allen Mitgliedern als Anleitung dienen, ihre Geschäfte so abzuwickeln, dass der gute Ruf von CFI erhalten bleib und CFI als eine Immobilienorganisation gilt, die sich ethisch und berufsständisch korrekt verhält und über hervorragende Kenntnisse, Erfahrungen und Erfolge verfügt.
Artikel 1
Alle CFI-Mitglieder sollen über alle wichtigen Angelegenheiten,die das Immobilien-geschäft in ihrer Gemeinde, Stadt, Kreis oder Land betreffen, informiert sein.
Artikel 2
Alle CFI-Mitglieder müssen mit den einschlägigen Gesetzen (insbesondere mit dem Recht des unlauteren Wettbewerbs), Verordnungen, Bestimmungen, Sitten, Gepflogenheiten, Normen und Praktiken vertraut sein, die das Immobiliengeschäft in ihrer Gemeinde, Stadt, Kreis oder Land betreffen.
Artikel 3
Alle CFI-Mitglieder verpflichten sich, an regelmäßigen Schulungen und Weiterbildungs- und/oder Informationsveranstaltungen hinsichtlich Technologie, Hilfsmitteln, Fähigkeiten und weiteren Angelegenheiten im Zusammenhang mit ihrer Karriere im Immobilien-bereich teilzunehmen.
Artikel 4
Alle CFI-Mitglieder verpflichten sich, solche Praktiken bei Immobiliengeschäften in ihrer Gemeinde zu unterbinden, die der Öffentlichkeit schaden oder die Immobilienbranche in Misskredit bringen können. In diesem Zusammenhang sollen Rechtsstreitigkeiten von CFI-Mitgliedern nur geführt werden, wenn alle Schlichtungsversuche fehlgeschlagen sind.
Artikel 5
Kein CFI-Mitglied verschafft sich einen unlauteren Vorteil gegenüber einmn anderen im Immobilienbereich Tätigen.
Artikel 6
Bei der Ausübung ihrer Geschäfte sind alle CFI-Mitglieder bemüht, Auseinander-setzungen mit anderen im Immobilienbereich Tätigen zu vermeiden.
Artikel 7
Kein CFI-Mitglied darf öffentlich die Geschäftspraktiken eines anderen im Immobilien-bereich Tätigen in Verruf bringen noch von sich aus seine Meinung zu Geschäfts-tätigkeiten eines anderen im Immobilienbereich Tätigen äußern. Wird ein CFI-Mitglied um seine Meinung gebeten und hält dieses CFI-Mitglied es für angemessen, sich zu äußern, so ist diese Meinung mit standesgemäßer Zurückhaltung und Höflichkeit äußern.
Artikel 8
CFI-Mitglieder schützen und dienen den Interessen ihrer Kunden, wobei sie gleichzeitig alle an einem Geschäftsvorgang beteiligten Parteien fair behandeln.
Artikel 9
Kein CFI-Mitglied darf einen Verkäufer, einen Käufer, einen im Immobilienbereich Tätigen oder eine an einem Geschäftsvorgang beteiligte Partei täuschen oder bei der Ausübung seiner Tätigkeit betrügerische Praktiken anwenden.
Artikel 10
Kein CFI-Mitglied darf übertreiben, unzutreffende Aussagen machen. Er muss auf ihm bekannte Mängel hinweisen, die den Wert einer Immobilie oder ihre beabsichtigte Nutzung erheblich beeinträchtigen; allerdings sind CFI-Mitglieder nicht verpflichtet, verborgene Mängel an den Immobilien aufzudecken oder hinsichtlich solcher Angelegenheiten zu beraten, die über ihre Sachkenntnis hinausgehen.
Artikel 11
Alle CFI-Mitglieder sind dazu angehalten, in ihrer Werbung oder in öffentlich gemachten Angaben zutreffende und genaue Informationen zu liefern und die Öffentlichkeit in keiner Weise zu täuschen.
Artikel 12
Kein CFI-Mitglied soll für sich, für ein Mitglied seiner Familie, für seine Firma oder deren Mitarbeitern oder für ein Unternehmen, an dem er wesentliches Eigentumsrecht hat, ein Recht erwerben an Immobilien, mit deren Verkauf oder Kauf er beauftragt ist, ohne dem Verkäufer seine wahre Position mitzuteilen. Beim Verkauf von Immobilien, die Eigentum des CFI-Mitglieds sind oder an denen er ein Eigentumsrecht besitzt, ist er angehalten, dies dem Käufer mitzuteilen.
Artikel 13
Kein CFI-Mitglied darf einem Kunden raten, sich einer Organisation oder einem Unternehmen zuzuwenden, an dem er über eine finanzielle Beteiligung verfügt, ohne dem Kunden zum Zeitpunkt der Empfehlung diese Beteiligung mitzuteilen.
Artikel 14
Alle CFI-Mitglieder sind dazu angehalten, ihren Kunden zu empfehlen, sich einen Rechtsberater zu nehmen, wenn das Interesse des Kunden dies erfordert.
Artikel 15
Kein CFI-Mitglied darf jemanden wegen der Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, einer Behinderung, dem Familienstatus oder Herkunft die gleichen beruflichen Dienstleistungen verweigern. Kein CFI-Mitglied darf sich an Maßnahmen oder Vereinbarungen beteiligen, deren Zweck es ist, Personen auf Grund ihrer Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, einer Behinderung, Familienstatus oder Herkunft zu diskriminieren.
Artikel 16
Jedes CFI-Mitglied ist dazu angehalten, mindestens ein solches Maß an kompetenten Dienstleistungen zu erbringen, wie es gewöhnlich von der Öffentlichkeit bei Geschäften mit einem im Immobilienbereich Tätigen erwartet wird. Kein CFI-Mitglied darf in solchen Angelegenheiten beraten, die über sein Fachwissen oder seine Zuständigkeit hinausgehen.
Artikel 17
Jedes CFI-Mitglied, das einen Käufer vertritt, ist dazu angehalten, ein solches Verhältnis dem im Immobilienbereich Tätigen, der den Verkäufer vertritt, bei der ersten sich bietenden Möglichkeit anzuzeigen.
Artikel 18
Hinsichtlich nicht gelisteter Immobilien sind CFI-Mitglieder, die einen Käufer vertreten, dazu angehalten, ein solches Verhältnis dem Verkäufer bei der ersten sich bietenden Möglichkeit anzuzeigen.
Artikel 19
Jedes CFI-Mitglied, das einen Verkäufer vertritt, ist dazu angehalten, dieses Verhältnis bei der ersten sich bietenden Möglichkeit den Käufern anzuzeigen.
Artikel 20
Bis zum Abschluß eines Geschäftes sind alle CFI-Mitglieder dazu angehalten, alle Verkaufsangebote dem Käufer so schnell wie möglich in einer objektiven und unvoreingenommenen Weise zukommen zu lassen.
Artikel 21
CFI-Mitglieder sind dazu angehalten, ein angenommenes Angebot einem Makler oder Verkäufer, der die Zusammenarbeit sucht, mitzuteilen.
Artikel 22
CFI-Mitglieder sollen keine Abreden treffen, wonach sie Vergütungen beim jeweiligen Geschäft von mehr als einer Partei erhalten, wenn nicht alle anderen Parteien davon Kenntnis haben.
Artikel 23
CFI-Mitglieder verzichten darauf, Beträge treuhänderisch für andere im Immobilienbereich Tätigen zu besitzen.
Artikel 24
Kein CFI-Mitglied darf dafür werben oder es gestatten, dass eine bei ihm angestellte oder auf andere Weise mit ihm verbundene Person für zum Verkauf stehende Immobilien wirbt, ohne mitzuteilen, dass dieses Geschäft von einem CFI-Immobilienbüro bearbeitet wird.
Artikel 25
Schilder, die darauf hinweisen, dass eine Immobilie zum Verkauf, Vermietung, Leasen oder Tausch steht, dürfen nicht ohne die Zustimmung des Eigentümers angebracht werden.
Artikel 26
Nur wenn das CFI-Mitglied der beauftragte Makler oder Verkäufer war, darf er angeben, die Immobilie „verkauft“ zu haben, auch wenn der Verkauf durch die Mitwirkung eines anderen im Immobilienbereich Tätigen zustande gekommen ist. Nach Abschluß des Geschäfts allerdings darf der beauftragte Makler oder Verkäufer es den mitwirkenden Maklern oder Verkäufern nicht untersagen, ihre „Mitarbeit“, „Beteiligung“ oder „Unterstützung“ an dem Geschäft anzuzeigen oder ähnliche Aussagen zu machen.
Artikel 27
CFI-Mitglieder haben, soweit möglich, dafür Sorge zu tragen, dass alle finanziellen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen zwischen Maklern und deren Kunden hinsichtlich Immobiliengeschäften schriftlich abgefaßt werden, dass die genaue Abrede zwischen den Parteien zum Ausdruck gebracht wird und dass die Abrede auch im übrigen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Artikel 28
Wenn eine an einem Geschäft beteiligte Partei eine Urkunde unterzeichnet oder abzeichnet, so sind die CFI-Mitglieder dazu angehalten sicherzustellen, dass die Parteien eine Abschrift einer unterzeichneten oder abgezeichneten Urkunde erhalten.
Artikel 29
Verhandlungen hinsichtlich einer Immobilie, mit der ein im Immobilienbereich Tätiger exklusiv beauftragt ist, sind mit diesem zu führen und nicht mit dem Eigentümer der Immobilie, es sei denn, der im Immobilienbereich Tätige erteilt hierzu seine Zustimmung.
Artikel 30
CFI-Mitglieder, die als ausschließliche Vertreter eines Käufers auftreten, sind dazu angehalten, die Bedingungen für Angebote zur Zusammenarbeit klar festzulegen. Mitarbeitende Makler und Verkäufer können nicht davon ausgehen, dass ein Angebot der Mitarbeit auch eine Vergütung beinhaltet. Der beauftragte oder mitarbeitende Makler oder Verkäufer muß sich, ehe die Immobilie zum Verkauf angeboten wird, auf eine Vergütung einigen.
Artikel 31
Ein CFI-Mitglied, das von einem beauftragten Makler oder Verkäufer Informationen erhält, dass eine Immobilie zum Verkauf angeboten werde, darf diese Informationen ohne die Zustimmung des beauftragten Maklers oder Verkäufers nicht an einen dritten Makler oder Verkäufer weitergeben, noch einem solchen die Mitarbeit anbieten.
Artikel 32
CFI-Mitglieder dürfen Kontakt mit Kunden anderer im Immobilienbereich Tätiger aufnehmen, um das Erbringen einer anderer Dienstleistung im Immobilienbereich, die sich von der zu diesem Zeitpunkt von dem anderen im Immobilienbereich Tätigen erbrachten Dienstleistungen unterscheidet anzubieten oder um Verträge über eine solche Dienstleistung abzuschließen.
Artikel 33
Kein CFI-Mitglied soll sich um eine Beauftragung bemühen, wenn zu diesem Zeitpunkt mit der entsprechenden Immobilie ein anderer im Immobilienbereich Tätiger allein beauftragt ist. Dies hindert ein CFI-Mitglied nicht, sich um eine solche Beauftragung zu bemühen, nachdem der ursprüngliche Auftrag abgelaufen ist. Darüber hinaus darf ein CFI-Mitglied Kontakt mit dem Verkäufer aufnehmen, wenn der beauftragte Makler oder Verkäufer sich weigert, die Art und das Enddatum der Beauftragung mitzuteilen, um diese Information zu erhalten, und es kann die Bedingungen aushandeln, zu denen in der Zukunft eine Beauftragung stattfinden kann, oder es kann eine Beauftragung vereinbaren, die mit Ablauf der bestehenden Alleinbeauftragung wirksam wird.
Artikel 34
Kein CFI-Mitglied darf persönlich oder am Telefon Immobilieneigentümer als Kunden anwerben, von denen er weiß, dass sie mit dem Verkauf ihrer Immobilie einen anderen Immobilienmakler allein beauftragt haben.
Artikel 35
Kein CFI-Mitglied darf Post oder andere schriftliche Aufforderungen an Immobilieneigentümer versenden, die bereits andere professionelle Maklerbüros allein beauftragt haben, wenn diese Aufforderungen nicht zu einem allgemeinen Mailing gehören, sondern extra an Immobilieneigentümer versandt werden, die gerade den Verkauf ihrer Immobilie anderen Immobilienmaklern übertragen haben.
Artikel 36
Vor einer Beauftragung haben CFI-Mitglieder die ausdrückliche Verpflichtung festzustellen, ob hinsichtlich der betreffenden Immobilie gegenwärtig eine andere wirksame Alleinbeauftragung vorliegt (Zusicherung der Eigentümer)