Die neue ENEV2014 ist seit 1.5.2014 in Kraft,
der Energieausweis wird damit zur Pflicht bei Verkauf und Vermietung!!
Den Ausweis des ermittelten Energieverbrauches
bieten wir z.B. ab 119,50 Euro inkl.19% Mwst. an.
Den Ausweis des errechneten Energiebedarfes
bieten wir z.B. ab 250,- Euro inkl.19% Mwst. an.
bieten wir z.B. ab 119,50 Euro inkl.19% Mwst. an.
Den Ausweis des errechneten Energiebedarfes
bieten wir z.B. ab 250,- Euro inkl.19% Mwst. an.
Gerne höre ich wieder von Ihnen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Dipl. Ing. Siegfried Elbert :061513683198
Die neue ENEV2014 ist seit 1.5.2014 in Kraft,
der Energieausweis wird damit zur Pflicht bei Verkauf und Vermietung!!
- Wissen Sie über alle gesetzlichen Bestimmungen Bescheid?
- Was steckt hinter dem Energieausweis?
- Was bedeutet er für die Vermarktung meiner Objekte?
- Welchen Energieausweis benötige ich für meine Immobilie?
Alles Wissenswerte rund um den Energieausweis beantwortet Ihnen unser Herr Elbert
in einem kostenfreienTelefonat sowie Ihre ganz persönlichen Fragen.
Gerne höre ich wieder von Ihnen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Dipl. Ing. Siegfried Elbert :061513683198
Auszug aus der Mitteilung des IVD: 
Abkürzungen der Pflichtangaben nach § 16a EnEV bei Immobilienanzeigen
Am 1. Mai tritt die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft. Für die Vermarktung von Immobilien mittels Anzeigen werden sich damit erhebliche Änderungen ergeben. Die EnEV 2014 verpflichtet zur Angabe bestimmter Energiemerkmale in kommerziellen Medien. Das Inserat muss dann bestimmte Pflichtangaben enthalten, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt der Insertion liegt ein gültiger Energieausweis vor.
Um hohe Anzeigenkosten zu sparen, können in den Anzeigen Abkürzungen verwendet werden. Allerdings hat das zuständige Bundesministerium kein offizielles Abkürzungsverzeichnis erstellt. Trotz aller Vorsicht kann es daher zu Abmahnungen kommen, wenn die Abkürzungen von Laien missverstanden werden.
Die nachfolgenden Abkürzungen können verwendet werden, sofern das Abkürzungsverzeichnis entsprechend mit abgebildet wird. Die isolierte Verwendung kann gegebenenfalls zu Abmahnungen führen, da der Adressat nicht eindeutig erkennen kann, was abgekürzt wird.
Mögliche Abkürzungen:
Um hohe Anzeigenkosten zu sparen, können in den Anzeigen Abkürzungen verwendet werden. Allerdings hat das zuständige Bundesministerium kein offizielles Abkürzungsverzeichnis erstellt. Trotz aller Vorsicht kann es daher zu Abmahnungen kommen, wenn die Abkürzungen von Laien missverstanden werden.
Die nachfolgenden Abkürzungen können verwendet werden, sofern das Abkürzungsverzeichnis entsprechend mit abgebildet wird. Die isolierte Verwendung kann gegebenenfalls zu Abmahnungen führen, da der Adressat nicht eindeutig erkennen kann, was abgekürzt wird.
Mögliche Abkürzungen:
1. Die Art des Energieausweises (§ 16a Abs. 1 Nr. 1 EnEV)
- Verbrauchsausweis: V
- Bedarfsausweis: B
2. Der Energiebedarfs- oder Energieverbrauchswert aus der Skala des Energieausweises in kWh/(m²a) (§ 16a Abs. 1 Nr. 2 EnEV),
zum Beispiel 257,65 kWh
3. Der wesentliche Energieträger (§ 16a Abs. 1 Nr. 3 EnEV)
- Koks, Braunkohle, Steinkohle: Ko
- Heizöl: Öl
- Erdgas, Flüssiggas: Gas
- Fernwärme aus Heizwerk oder KWK: FW
- Brennholz, Holzpellets, Holzhackschnitzel: Hz
- Elektrische Energie (auch Wärmepumpe), Strommix: E
4. Baujahr des Wohngebäudes (§ 16a Abs. 1 Nr. 4 EnEV)
Bj, zum Beispiel Bj 1997
5. Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes bei ab 1. Mai 2014 erstellten Energieausweisen (§ 16a Abs. 1 Nr. 5 EnEV)
A+ bis H, zum Beispiel B
Eine Anzeige könnte, wenn die verwendeten Abkürzungen veröffentlicht sind, wie folgt lauten:
Verbrauchsausweis, 122 kWh/(m²a), Fernwärme aus Heizwerk, Baujahr 1962, Energieeffizienzklasse D
Mögliche Abkürzung:
V, 122 kWh, FW, Bj 1962, D
Gibt die Zeitung oder das Portal, in denen inseriert wird, ein eigenes Verzeichnis vor, sollte dieses unbedingt verwendet werden. Gibt es kein Abkürzungsverzeichnis, sind Abkürzungen unzulässig, soweit hieraus nicht deutlich wird, was abgekürzt wurde.